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Title: Das neue Abtreibungsrecht und seine Auswirkungen
Author: Dieter Zimmer
Passage: 2. Mose 20, 13 (Zweites Buch Mose, Exodus) und 5. Mose 5, 17 (Fünftes Buch Mose, Deuteronomium) und Römer 13, 1 (Römerbrief) und 2. Timotheus 1, 7 (Zweiter Timotheusbrief) und Galater 5, 22-23 (Galaterbrief) und Hebräer 13, 4 (Hebräerbrief) und Offenbarung 9, 20-21 (Offenbarung des Johannes) und 1. Johannes 1, 7-9 (Erster Johannesbrief) und Jesaja 1, 18 und Jeremia 22, 29
Language: german (Germany, Austria, Liechtenstein, Switzerland)
Category: Magazin/Article
Date/Time: 10.1993
Pages: 5
ID: 30652
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Keywords: Philadelphia, Kreuz und Reich, Nr.7 Okt./Nov. 1993, Seite 6-11 - Am 28. Mai 1993 hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 gefällt. Damit wurde das Abtreibungsrecht neu geregelt. Die bis dahin auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geltenden Bestimmungen wurden außer Kraft gesetzt und das im alten Bundesgebiet geltende Recht neu gefasst. Das nun neu formulierte Recht gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Inhalt und Auswirkungen der neuen Regelungen wollen wir im Folgenden im Licht der Heiligen Schrift beleuchten. Uns stehen die Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht vom 28. Mai zur Verfügung, aus denen wir auszugsweise zitieren. In christlichen Kreisen wurde bereits über das neue Recht gejubelt. Haben sie nicht allen Grund, um sich zu freuen? Wurde denn nicht den Krankenkassen die Finanzierung des Mordes im Frühstadium der menschlichen Entwicklung entzogen? Fließen so nicht der wirklichen Krankenbehandlung jährlich mehr als 150 Millionen DM wieder zu? Möglicherweise hat man sich zu früh gefreut... Zwei Kategorien von Abtreibungen. Nach dem neuen Recht muss zuerst grundsätzlich unterschieden werden zwischen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen und rechtswidrigen (aber nicht mit Strafe bedrohten) Schwangerschaftsabbrüchen. Mit der zweiten Art wollen wir uns im Besonderen beschäftigen. Die erste Art wird nach wie vor von den Krankenkassen finanziert, sofern die in Frage kommende Person krankenversichert ist. Verlangt wird dann, dass der Mord an dem Kind innerhalb der zulässigen Dauer der Schwangerschaft seit der Empfängnis, nach Durchführung eines Beratungsverfahrens und aufgrund einer ärztlich festgestellten medizinischen, embryologischen oder kriminologischen Indikation mit Einwilligung der Schwangeren durch einen Arzt vorgenommen wird. Aus dem Inhalt der Leitsätze des Zweiten Senats. Grundsätzlich haben die Richter des Bundesverfassungsgerichtes vom christlichen Standpunkt aus gesehen ein gutes Urteil gefällt: "Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes. Der Schwangerschaftsabbruch muss für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und dem gemäß rechtlich verboten sein. Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden... Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, dass die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre... Die staatliche Schutzpflicht umfasst auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft...
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